ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN


Stand: Februar 2014

I. ALLGEMEINES

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn das Unternehmen sie schriftlich bestätigt. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden widerspricht das Unternehmen ausdrücklich. Sie verpflichten das Unternehmen nur, wenn es sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Die in den Verkaufsunterlagen des Unternehmens angegebenen Preise sind für den Zeitpunkt der Herausgabe gültig. Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben - außer im Falle bereits geschlossener Verträge - vorbehalten.

II. ZAHLUNGEN

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung fällig und ohne Abzug zahlbar. Das Unternehmen ist berechtigt, trotz an­ders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzu­rechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist das Unternehmen berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzu­rechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Unternehmen über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst bei Einlösung als erfolgt. Wechsel werden nur nach vorhe­riger Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit wie Schecks nur erfül­lungshalber angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungs­betrages an berechnet. Gerät der Kunde in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten (bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte) über dem jeweili­gen Basiszinssatz zu berechnen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden insbesondere Schecks nicht eingelöst (Rücklastschrift) oder stellt der Kunde die Zahlungen ein, oder werden dem Unter­nehmen Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist das Unternehmen berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn es bereits Schecks ange­nommen hat. Außerdem ist das Unternehmen berechtigt, unter entsprechendem Hinweis an den Kunden vor Vertragsabschluss Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Kunde ist zu jeglicher Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig sind oder von unserem Unternehmen anerkannt sind. Ein Zu­rückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

III. LIEFERUNG/GEFAHRÜBERGANG

Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Sache sowie die Preisgefahr gehen auf den Kunden über, sobald die Ware an die zur Ausführung des Transports be­stimmte Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Unternehmen verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Vom Unternehmen genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen das Unternehmen, die Lieferung um die Dauer der Verhinde­rung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag schadlos zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung oder son­stige Umstände gleich, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie beim Unternehmen oder einem Unterlieferer eintreten. Der Kunde kann vom Unternehmen die Erklärung verlangen, ob das Unternehmen vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefert. Erfolgt eine solche Erklärung nicht binnen fünf Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Lieferfristen oder Liefertermine sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Sämtliche Lieferungen, Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbeliefe­rung. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt unser Unterneh­men.

IV. EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die unserem Unternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Unternehmen die folgenden Sicherheiten gewährt, die es auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum des Unternehmens, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für das Unternehmen als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit) Eigentum des Unter­nehmens durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf das Unternehmen übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit) Eigentum des Unternehmens unentgeltlich. Ware, an der dem Unternehmen (Mit) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an das Unternehmen ab. Das Unternehmen ermächtigt ihn widerruflich, die an das Unternehmen abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungser­mächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ord­nungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Unternehmens hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist das Unternehmen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabean­sprüche des Kunden gegen Dritten zu verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbe­haltsware durch das Unternehmen bedeutet grundsätzlich keinen Rücktritt vom Vertrag.

V. GEWÄHRLEISTUNG/HAFTUNG

Das Unternehmen gewährleistet, dass die Produkte bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums frei von Mängeln sind. Für die einwandfreie Beschaffenheit der Ware nach Ablauf des Mindest­haltbar­keitsdatums wird keinerlei Gewähr übernommen. Der Kunde ist verpflichtet, beim Kauf das Min­desthaltbarkeitsdatum zu berücksichtigen und sich ggf. danach zu erkundigen. Die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Eventuelle Mängelrügen sind unverzüglich, offensichtliche Mängel spätestens jedoch innerhalb zweier Wochen nach Eingang der Waren schriftlich dem Unternehmen anzuzeigen, da andernfalls die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen ist. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung ausreichend. Die Beweislast hierfür trifft den Kunden. Die schriftliche Mängelanzeige hat jeweils den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Unternehmen nach Ent­deckung schriftlich mitzuteilen. Bei begründeten Mängelrügen ist das Unternehmen nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht in angemessener Frist erfolgreich nach, so kann der Kunde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Gewährleistungsansprüche gegen das Unternehmen stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ausge­schlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies bedeutet, dass für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, insbesondere Unmöglichkeit und Verzug, wie auch für leicht fahrlässig verursachte Schutzpflichtverletzungen, eine Haftung ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht im Rahmen einer Verletzung von Kardinalpflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten beschränkt sich die Haftung unseres Unternehmens jedoch der Höhe nach auf den typi­schen vorhersehbaren Schaden. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für den Fall einer verschuldensunabhängigen Haftung, z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz sowie bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Tod.

VI. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND/ANWENDBARES RECHT/TEILNICHTIGKEIT

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Grabfeld, OT Queienfeld. Soweit gesetzlich zulässig, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den zwischen Kunde und Unternehmen ergebenden Vertragsverhältnissen unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten Meiningen als vereinbart. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechsel. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regeln des einheitlichen Internationalen Kaufrechts. Sollte eine Bestimmung des Vertrages zwischen Kunde und Unternehmen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.