Allgemeine Einkaufsbedingungen


Stand: Februar 2014

1 Geltung der AGB

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge, in denen wir als Käufer auftreten. Sie gelten auch für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annehmen.

1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1 Satz 1, 14 BGB.

2 Vertragsschluss, Form

2.1 Bestellungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail, sonst sind sie nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden. Auch alle Vereinbarungen, die zur Ausführung oder Änderung des Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder des Austausches von Erklärungen per E-Mail.

2.2 Wir halten uns an unsere Bestellung jeweils bis zum nächsten Werktag nach Zugang gebunden. Die Bestellung ist vom Lieferanten schriftlich oder per E-Mail anzunehmen. Dies gilt nicht, wenn unserer Bestellung ein verbindliches Angebot des Lieferanten zugrunde liegt.

3 Kauf auf Mustergutbefund oder Analysengutbefund

3.1 Bei Kauf auf Muster- oder Analysengutbefund wird der Vertrag nur wirksam, wenn das Muster gebilligt wird.

3.2 Die Billigungsfrist beträgt bei Kauf auf Mustergutbefund 5, bei Kauf auf Analysengutbefund 20 Werktage nach Zugang des Musters, sie beginnt mit dem Tag, der auf das Eintreffen des Musters bei Lay Gewürze GmbH folgt. Samstage sind keine Werktage.

3.3 Der Ablauf der Billigungsfrist ist gehemmt im Zeitraum zwischen dem 24.12. eines Jahres und dem 06.01. des Folgejahres wegen Betriebsruhe bei Lay Gewürze GmbH.

4 REACH-Verordnung

4.1 Der Verkäufer garantiert u.a., dass die vom ihm gelieferte Ware im Einklang mit der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 steht und hinsichtlich der Ware alle Verpflichtungen nach dieser Verordnung eingehalten wurden, insbesondere dass – soweit vorgeschrieben – alle Bestandteile der Ware ordnungsgemäß im Sinne dieser Verordnung registriert wurden oder werden.

5 Abtretungen

5.1 Die Übertragung der gesamten oder teilweisen Durchführung des umstehend erteilten Auftrages auf Dritte sowie die Abtretung der Ansprüche aus diesem Auftrag bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

5.2 Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Ist die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung wirksam, so können wir mit befreiender Wirkung an den Verkäufer als bisherigen Gläubiger leisten.

5.3 Uns als Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag auch ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.

6 Preise / Zahlungen

6.1 Die vereinbarten Preise sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, unbedingt bindend und gelten frei Anlieferung an unseren Betrieb Grabfeld bzw. frei an den sonst von uns gewünschten Versendungsort. Irgendwelche Kosten neben den Lieferpreisen, insbesondere für Verpackung, werden von uns nicht bezahlt. Die ordnungsgemäße Berechnung ist wesentliche Vertragsverpflichtung.

6.2 Preiserhöhungen sind uns bis vier Wochen vor Quartalsende schriftlich anzuzeigen, ansonsten sind diese erst ab dem darauffolgenden Quartal möglich.

6.3 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Rechnungserhalts nicht vollständig oder nicht in einem vertragsgemäßen Zustand eingetroffen, so beginnt das vereinbarte Zahlungsziel erst mit dem vollständigen Eintreffen der Ware bzw. der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes am Bestimmungsort.

7 Erfüllungsort, Lieferverzug

7.1 Der uns angegebene Liefertermin ist unbedingt bindend. Wenn der Termin nicht als Fixtermin vereinbart worden ist, sind wir bei der Überschreitung der Lieferfrist und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten und falls die Lieferverzögerung vom Verkäufer zu vertreten ist, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

7.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen an uns ist unser Betrieb in Grabfeld.

8 Lebensmittelrechtliche Bestimmungen

8.1 Für das zu liefernde Produkt sind insbesondere folgende Eigenschaften vereinbart:

Ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung entspricht das Produkt:

- dem jeweils geltenden deutschen und europäischen Lebensmittelrecht, und zwar insbesondere nach Beschaffenheit und Deklaration, wobei die für den speziellen Warenbereich maßgeblichen Sondervorschriften Beachtung finden;

- den Leitzsätzen der Lebensmittelkommission;

- bei nicht ausdrücklich geregelter Rechtslage den Stellungnahmen des Arbeitskreises lebensmitteltechnischer Sachverständiger der Länder und des Bundesgesundheitsamtes;

- der Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen (Rückstands-Höchstmengenverordnung) und Verordnung (EG) Nr.

396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf

Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs;

- in Herstellung, Beschaffenheit und Verwendbarkeit den allgemein

anerkannten Regeln der Technik (technischen Normen, Vorschriften, Verfahren, Bedingungen usw.), den Arbeitsschutzvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften, dem Umweltschutzrecht sowie den Bestimmungen des Gesetzes über technische Arbeitsmittel.

8.2 Enthaltene Zusatzstoffe entsprechen den Bestimmungen der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.

8.3 Falls nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, muss die Reinheit der angewandten und gelieferten Zusatzstoffe den Bestimmungen der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns ausdrücklich auf das eventuelle Erfordernis der Deklaration hinzuweisen, ferner auf das Bestehen besonderer Anforderungen an Lager und Transport, soweit diese Anforderungen über die allgemeine kaufmännische Sorgfaltspflicht hinausgehen könnten.

8.4 Bei Lieferungen von gefährlichen Arbeitsstoffen sind diese entsprechend der Arbeitsstoffverordnung zu kennzeichnen. Die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern.

8.5 Entscheidend sind die in Deutschland zurzeit der Lieferung geltenden Regeln, Vorschriften, Bestimmungen usw., sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.

8.6 Ionisierende Strahlung

Der Lieferant garantiert, dass die an den Besteller gelieferte Ware keiner Behandlung mit ionisierender Strahlung unterzogen und dass keine mit ionisierender Strahlung behandelten Rohstoffe eingesetzt wurden.

8.7 Gentechnisch veränderte Organismen

Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware nicht gentechnisch verändert wurde und keine Rohstoffe enthalten, die gentechnisch verändert wurden. Mindestanforderung ist die EU-Verordnung 1829/1830.

9 Rügefrist, Verjährung

9.1 Wir sind nur verpflichtet, die Ware nach Ablieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualität- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist rechtzeitig im Sinne des Gesetzes, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von uns abgesendet wird und diesem dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge versteckter Mängel ist rechtzeitig, wenn wir sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab deren Entdeckung absenden und diese dem Verkäufer anschließend zugeht.

9.2 Die gesetzlichen Mängelrechte stehen uns ungekürzt zu. Der Verkäufer haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen. Für unsere Mängelrechte wegen nicht vertragsgemäß gelieferter Waren, Nach- und Ersatzlieferung gilt die Verjährungsfrist des § 438 BGB.

10 Unfallverhütung, Arbeitsschutz

10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Durchführung und Abwicklung des Auftrages die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie im Übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Diese Verpflichtung ist Teil des Vertrages. Wird diese Verpflichtung nicht beachtet gilt der Vertrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Wir sind berechtigt, für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, Schadenersatz zu verlangen, sofern der Auftragnehmer dies im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat.

10.2 Darüber hinaus ist die jeweils aktuelle Fassung des „Code of Conduct“ dem Business Social Compliance Initiative (BSCI) als sozialer Mindeststandard Bestandteil der vertraglichen Zusammenarbeit.

Die aktuelle Fassung der BSCI finden Sie unter http://www.bsci-intl.org/.

11 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Vertraulichkeit

11.1 Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit unseren Vertragspartnern - auch für Scheck und Wechselklagen – ist Jena. Das Vertragsverhältnis mit unseren Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen das UN-Kaufrecht (OISG), auch dann, wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat.

11.2 Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden genannten Bestimmungen lässt die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen vorstehend getroffenen Bestimmungen unberührt. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, treten an deren Stelle die gesetzlichen Vorschriften.

11.3 Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

11.4 Sollte der Vertrag im Übrigen lückenhaft sein, so sind Lücken nach den gesetzlichen Auslegungsregelungen zu schließen.

11.5 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Unterlagen und Informationen, Abbildungen und Zeichnungen strikt geheim zuhalten. Gegenüber Dritten dürfen diese Informationen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gekannt gemacht werden.

11.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages fort. Sie erlischt, wenn und soweit das in den Informationen enthaltene Know-how allgemein bekannt geworden ist.